Satzung (Download unten)

Satzung des "Gehrdener Kammerorchesters"
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen "Gehrdener Kammerorchester e.V." - nachfolgend kurz "Verein" genannt. Der
Verein hat seinen Sitz in Gehrden. Er wurde am 24.4.1996 gegründet und wurde am 20.09.1996 beim
Amtsgericht Wennigsen unter der Nr. 575 eingetragen (in Kraft treten der 1. Satzung).
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur, insbesondere,
- die Laienmusik als bedeutendes Kulturgut im Rahmen eines Laien-Kammerorchesters zu
pflegen und zu erhalten,
- Musikwerke verschiedener Epochen immer wieder bekannt zu machen und erleben zu lassen
- in einer in starkem Maße auf materielle Dinge ausgerichteten Gesellschaft durch aktives
Ausüben und Erleben von Musik einen Beitrag zur Lebensqualität zu leisten.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- regelmäßige Probenarbeit (Übungsstunden)
- Konzerte in regelmäßigen Zeitabständen im Rahmen der erarbeiteten Programme
(Einzelkonzerte oder Konzertreihen)
- Musikalische Ausgestaltung von kulturellen Veranstaltungen Dritter (Kirchen, Vereine,
Gemeinden usw.)
- Orchester - Übungswochenenden
- Orchesterfahrten / -reisen mit diversen Konzertveranstaltungen im In- und Ausland.
Soweit erforderlich, kann die Mithilfe Dritter in Anspruch genommen werden.
2. Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung geben.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Soweit die Mitglieder im Sinne des Vereins tätig
sind, kann auf Antrag Ersatz der nachgewiesenen Kosten geleistet werden. Sie haben keinen Anteil
am Vereinsvermögen.
6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.
7. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
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§ 3 Organe
Organe des Vereins sind
- Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Ämter
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
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§ 6 Mitgliedschaft
1. Den Antrag auf Mitgliedschaft kann jeder stellen, der gewillt ist, die Tätigkeit des Vereins ideell und
materiell zu unterstützen. Auch juristische Personen können den Antrag stellen. Bei Minderjährigen
muss der Antrag von den Erziehungsberechtigten gestellt werden.
2. Der Beitritt ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand in
einfacher Mehrheit.
3. Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht
haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
§ 7 Beiträge
1. Die Aufnahme in den Verein ist kostenlos.
2. Über die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
3. Erfolgt der Eintritt nicht zum 1. Januar, so beträgt der Beitrag jeweils 1/12 je Mitgliedsmonat des
laufenden Kalenderjahres vom jeweils festgelegten Jahresbeitrag.
4. Der Beitrag ist fällig innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme.
5. Danach sind die Jahresbeiträge monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich jeweils bis zur
Mitte des gewählten Zeitraumes eines jeden Jahres fällig. Erfolgt keine Zahlung bis zum Ende des
gewählten Zeitraumes, so kann der Vorstand nach zweimaliger mündlicher Mahnung den Ausschluss
des Mitgliedes beschließen.
6. Bei Austritt oder Ausscheiden aus dem Verein erfolgt keine Beitragsrückerstattung.
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann jederzeit beendet werden durch
a) freiwilliges Ausscheiden mit schriftlicher Mitteilung an den Vorstand,
b) Ausschluss wegen Nichtzahlung des Beitrages,
c) Tod.
2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße
gegen Satzung und Interessen des Vereins.
3. Eine Rückzahlung von vorausbezahlten Beiträgen ist in jedem Falle ausgeschlossen.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem / der Vorsitzenden,
b) dem / der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem / der Schatzmeister / in,
d) dem / der Schriftführer / in.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist
zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ergänzt sich der Vorstand
für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitgliedes durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat der / die Vorsitzende zwei
Stimmen.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand des Vereins lädt mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich
unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Bei außerordentlichen Versammlungen beträgt die Frist
zwei Wochen.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
a) die Genehmigung der Jahresrechnung
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Neuwahl des Vorstandes
d) die Wahl der Kassenprüfer
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e) die Wahl der Beiratsmitglieder
f) die Verabschiedung des Haushaltsplanes
g) Satzungsänderungen
h) die Auflösung des Vereins.
3. In Abweichung von §3 BGB können Satzungsänderungen, egal in welcher Form, nur mit drei
Vierteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, wobei vorher schon in der Einberufung
zur Mitgliederversammlung auf diese Anträge von Satzungsänderungen hingewiesen werden muss.
4. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Vorstandsvorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied
gegenzuzeichnen ist.
§ 11 Geschäftsbereich des Vorstandes
Der Vorstand nach § 10 Abs. la) bis d) ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Vorsitzende - oder der
stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied - ist berechtigt, Beschlüsse
des Vorstandes nach außen allein zu vertreten.
Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Organisation und die Verantwortungen im
Innenverhältnis regelt, soweit nicht Regelungen der Satzung dem entgegenstehen. Eine Regelung in der
Satzung hat Vorrang vor einer Regelung in der Geschäftsordnung.
§ 12 Kassenprüfung
1. Die Kassenprüfung des Vereins wird jährlich durch zwei auf Vorschlag der Mitgliederversammlung
gewählte Kassenprüfer durchgeführt.
2. Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.
3. Die Kassenprüfer sollen nicht dem Vorstand angehören.
4. Die Kassenprüfer sollen einmal im Geschäftsjahr die Kassenbücher, die Belege und die Kasse in
Abstimmung mit dem Schatzmeister prüfen; sie haben ferner das Recht, kurzfristig weitere
Sonderprüfungen vorzunehmen.
5. Werden bei einer Prüfling Unregelmäßigkeiten festgestellt, so müssen die Kassenprüfer dem
Vorsitzenden darüber berichten und, falls von ihnen für erforderlich gehalten, die Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.
6. Die Kassenprüfer müssen der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Kassenführung und den
Vermögensstand geben.
§ 13 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Auflösung kann erfolgen, wenn Dreiviertel der erschienenen Mitglieder dafür stimmen.
3. Die Mitglieder haben bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen
(siehe auch § 2, Abs.5).
§ 14 Inkrafttreten dieser Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 08.03.2017 beschlossen.
Gehrden, den 08.03.2017
Vorstand des Gehrdener Kammerorchesters
Elisabeth Lohmeyer, Vorsitzende
Mirko Nowotny, stellv. Vorsitzender
Sybille Hahn-Wienhold, Schatzmeisterin
Gabriele Neumann, Schriftführerin